Jugendordnung des Ski-Club St. Märgen e.V.

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Ski-Club St. Märgen e.V.
Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Ski-Club St. Märgen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele Die Jugendabteilung des Ski-Club St. Märgen gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei
ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen.
Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben Aufgaben sind insbesonders
- Ausbildung in der Sportart
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, inter- nationale Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht- organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetag, Spielfeste o."
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport treiben.
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.
§ 4 Organe Organe der Jugendabteilung sind:
- der Vereinsjugendausschuss
- die Vereinsjugendversammlung
§ 5 Vereinsjugendversammlung Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Ski-Club St. Märgen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Haupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.
Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder
eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb zwei Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.
Jede Ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - Beschlussfähig.
Sie wird Beschlussunfähig wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.
Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Vereinsjugendausschuss Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, Stellvertreter/in, Jugendkassenwart/in,
Schriftführer/in, Beisitzer/in, Jugendübungsleiter, Elternvertreter, usw.). Der Jugendleiter/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Er/Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf zwei Jahre gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung
und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Ausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich Über die ihre vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel
sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten.
Sie ist verantwortlicher Empfänger für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig.
Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 8 Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit, Änderungen der Ordnung Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung und einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.
Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Generalversammlung.
Die Jugendordnung wurde in der Jugendversammlung am 15. November 1995 beschlossen, und von der Generalversammlung des
Ski-Club St. Märgen am 18. November 1995 bestätigt.

Sie tritt somit am 18. November 1995 in Kraft.

St. Märgen, den 18. November 1995

Für den Vereinsjugendausschuss
gez. Patrick Faller
Jugendleiter


Für den Verein:
gez. Anton Dold
Vorsitzender